Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus Anlass eines Verkehrsunfalls auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
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