OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.10.1979 (3 Ss 408/79) - DRsp Nr. 1994/9926
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.1979 - Aktenzeichen 3 Ss 408/79
DRsp Nr. 1994/9926
1. Wer sich "anschleppen" läßt, also das gezogene Fahrzeug lenkt, um unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor zu entlasten oder überhaupt erst in Gang zu setzen, "führt" das angeschleppte Fahrzeug und bedarf mithin der entsprechenden Fahrerlaubnis.2. Wird ein Fahrzeug dagegen "abgeschleppt", also in betriebsunfähigem Zustand aus dem Verkehr gezogen oder zum nächsten geeigneten Bestimmungsort gebracht, so "führt" der Lenker des abgeschleppten Wagens das Fahrzeug nicht und benötigt demzufolge auch keine Fahrerlaubnis.
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