OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.06.1986 (17 U 5/85) - DRsp Nr. 1994/9768
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.06.1986 - Aktenzeichen 17 U 5/85
DRsp Nr. 1994/9768
Die bloße Erstellung und Einreichung eines Kulanzantrags an den Fahrzeughersteller kann der für die Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2BGB vorausgesetzten Mängelprüfung durch den Reparaturunternehmer nicht gleichgestellt werden. Die Verweisung des Fahrzeugbesitzers auf den Kulanzweg enthält vielmehr konkludent die Erklärung des Reparaturunternehmers, selbst nicht gewährleistungspflichtig zu sein.