Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 1982 verkündete Urteil des Landgericht Wiesbaden - 5. Zivilkammer - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 27.000,- DM zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 23. April 1979 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Träger der Sozialversicherung übergegangen sind; die Ersatzpflicht der Drittbeklagten ist auf 2.000.000,- DM begrenzt.
Hinsichtlich des weitergehenden Antrags der Klägerin auf ein höheres Schmerzensgeld und des hinsichtlich der Drittbeklagten unbezifferten Schmerzensgeldantrags werden die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Im Umfang der Verurteilung wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Entscheidung über den Verdienstausfall der Klägerin bis Oktober 1981 und die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 40.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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