OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 27.08.1992 (16 W 35/92) - DRsp Nr. 1994/9625
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 16 W 35/92
DRsp Nr. 1994/9625
Wahrt der VN durch Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs die Frist des 12 Abs. 3 VVG, so muß er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines die Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschlusses Beschwerde einlegen. Wahrt er diese Zweiwochenfrist nicht, so geht die fristwahrende Wirkung der Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs verloren.