OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 24.04.1981 (20 W 236/81) - DRsp Nr. 1994/9899
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 24.04.1981 - Aktenzeichen 20 W 236/81
DRsp Nr. 1994/9899
Eine Beweisgebühr entsteht auch dann, wenn das Gericht zur Information beigezogene Akten bei der Vorbereitung der Entscheidung verwertet, ob auf Grund eines in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz gestellten Beweisantrages die Wiedereröffnung der Verhandlung angeordnet werden soll.