Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Verfolgungsverjährung ist es rechtliche bedeutungslos, daß bei einer Verfahrensbearbeitung im Wege der EDV der mechanische Ausdruck eines Bußgeldbescheides zeitversetzt zur entsprechenden Anordnung des Sachbearbeiters erfolgt, falls dies noch im Rahmen eines zügigen Geschäftsablaufs geschieht.