Nach § 42 Abs. 4 Nr. 1StVO ist das Zeichen 314 ein Richtzeichen, das das Parken (§ 12 Abs. 2StVO) erlaubt. Diese Parkerlaubnis kann gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2StVO beschränkt werden. Ist ein solches Zusatzschild angebracht, so ist ein über die darauf angesprochene Beschränkung hinausgehendes Parken unzulässig. (§ 42 Abs. 1 S. 2 StVO). Eine Einschränkung des an sich zulässigen Parkens ist auf dem vorgesehenen Zusatzschild vorzunehmen. Durch einen weißen Pfeil auf dem Zeichen 314 selbst kann keine Regelung für eine bestehende Parkmöglichkeit getroffen werden, namentlich Beginn oder Ende der Beschränkung des Parkens nicht angeordnet werden.