Eine 30 Minuten dauernde Fahrt, die ausschließlich zu dem Zweck ausgeführt wird, um die Vorschrift des § 12 Abs. 3 bStVO zu umgehen, unterbricht nicht die in dieser Vorschrift festgelegte Höchstparkdauer von 2 Wochen für Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug.