OLG Frankfurt/Main - 28.06.1994 (14 U 117/93) - DRsp Nr. 1995/9728
OLG Frankfurt/Main, vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 14 U 117/93
DRsp Nr. 1995/9728
1. Es liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Fahrer nach dem Unfall in der Erwartung der polizeilichen Verfolgung Alkohol zu sich nimmt, um das Unfallgeschehen und die Person des Fahrers zu verschleiern.2. Hat der Vater als Versicherungsnehmer das Kfz von vornherein für seinen Sohn, der auch Eigentümer ist, angeschafft, so ist der Sohn in der Fahrzeugversicherung Repräsentant des Versicherungsnehmers, mit der Folge, daß dessen Aufklärungspflichtverletzungen dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind.