OLG Frankfurt/Main - 23.06.1986 (12 W 135/86) - DRsp Nr. 1994/9767
OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.1986 - Aktenzeichen 12 W 135/86
DRsp Nr. 1994/9767
Die Kosten, die eine Partei aufwendet, um in einem Beweisaufnahmetermin persönlich anwesend zu sein, sind grundsätzlich nach § 91 Abs. 1ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erstattungsfähig, ohne daß es darauf ankommt, ob die Partei allein oder neben ihrem Prozeßbevollmächtigten den Termin wahrnimmt.