OLG Frankfurt/Main, vom 21.02.1986 - Aktenzeichen 2 Ws 279/85
DRsp Nr. 1994/9781
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß im Falle endgültiger Einstellung des Verfahrens (hier nach § 153aStPO) auch bei Offizialdelikten § 471 Abs. 3 Nr. 2StPO für den Nebenkläger entsprechend anwendbar ist. Dessen notwendige Auslagen sind dem Angeklagten nicht aufzuerlegen, wenn dies unbillig wäre.