OLG Frankfurt/Main - 15.06.1994 (19 U 85/93) - DRsp Nr. 1996/29410
OLG Frankfurt/Main, vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 19 U 85/93
DRsp Nr. 1996/29410
Verwendet eine KfzÄWerkstatt für den Bau eines Fahrzeugs eine mehrere Jahre alte gebrauchte Karosserie, so handelt es sich bei dem Pkw selbst dann nicht um ein Neufahrzeug i.S.v. § 13 Abs. 2AKB, wenn die Karosserie einer aufwendigen Bearbeitung unterzogen wurde und im übrigen nur Neuteile verwendet wurden.