OLG Frankfurt/Main - 14.01.1994 (10 U 60/93) - DRsp Nr. 1995/3852
OLG Frankfurt/Main, vom 14.01.1994 - Aktenzeichen 10 U 60/93
DRsp Nr. 1995/3852
Der Halter eines Fahrzeugs, der als Beifahrer in seinem eigenen Fahrzeug geschädigt wird, muß sich bei daraus ergebenden Ansprüchen gegen den Fahrer des Fahrzeugs die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anrechnen lassen, weil er selbst auch gegenüber dem Fahrer nach § 8aStVG für eine Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht haften würde.