»Daß die Gefährdung des Hauses der Kl. auf den »Betrieb« der im Manöver eingesetzten Panzer und schweren Kettenfahrzeuge zurückzuführen ist (§ 7 StVG; vgl. hierzu BGH 37, 311, 317), zieht die Bekl. nicht in Zweifel.
Die Auffassung der Bekl., die von den Kl. geltend gemachten Schäden seien von dem Schutzzweck des § 7 StVG nicht umfaßt, vermag nicht zu überzeugen. Sie findet insbesondere in der Entscheidung des BGH .. (BGH NJW 81, 983, 984 [hier: I(123)251a]) keine Stütze. Der BGH hat in dieser Entscheidung den Schutzzweck für eine Gefährdungshaftung wie folgt determiniert: Einer Gefährdungshaftung lägen keine Verhaltenspflichten zugrunde, sie diene vielmehr dazu, die Auswirkungen einer konkreten, im Einzelfall erlaubtermaßen eingesetzten Gefahr auszugleichen. Es komme mithin nur darauf an, ob es sich um spezifische Auswirkungen derjenigen Gefahren handele, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. ...
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