OLG Frankfurt/Main - 05.05.1994 (15 U 256/92) - DRsp Nr. 1995/4023
OLG Frankfurt/Main, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 15 U 256/92
DRsp Nr. 1995/4023
1. Es kann nicht im Wege des Anscheinsbeweises auf einen Zusammenstoß mit einem Dachs geschlossen werden, wenn Spuren fehlen, die typischerweise auf einen Zusammenstoß mit Haarwild schließen lassen.2. Im Rahmen der Rettungskosten sind gemäß § 63 Abs. 1VVG nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu dem zu vermeidenden Schaden stehen.3. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind objektiv aus der Sicht des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt seiner Reaktion zu beurteilen.4. Ein Ausweichen zur Abwendung eines drohenden Zusammenstoßes mit Haarwild der Größenordnung eines Daches ist keine Reaktion, die durch die in § 62VVG normierte Rettungspflicht geboten oder auch nur gedeckt wäre.