OLG Frankfurt/Main - 03.07.1997 (3 U 109/96) - DRsp Nr. 1999/1705
OLG Frankfurt/Main, vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 3 U 109/96
DRsp Nr. 1999/1705
Ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer stellt nur dann eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn der Fahrer vor dem "Einnicken" Umstände hätte feststellen können, die den Schluß darauf zuließen, er habe sich über die von ihm erkannten deutlichen Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt.