OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.07.1975 (2 Ss 702/75) - DRsp Nr. 1995/4039
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.1975 - Aktenzeichen 2 Ss 702/75
DRsp Nr. 1995/4039
Ist der Unfallschaden vom Unfallbeteiligten in Abwesenheit des Geschädigten als zwar nicht völlig belanglos, aber doch nur als sehr geringfügig anerkannt worden, kann eine Wartezeit von zehn Minuten genügen.