OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.03.1992 (4 U 108/91) - DRsp Nr. 1995/4016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen 4 U 108/91
DRsp Nr. 1995/4016
1. Ein Ursachenzusammenhang i.S.v. § 12 Abs. 1 Id AKB ist auch gegeben, wenn der Zusammenstoß mit Haarwild die adäquate Ursache für ein späteres zum Unfall führendes Verhalten des Fahrzeugführers war (BGH r+s 1992, 82).
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