OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.1975 (15 U 195/74) - DRsp Nr. 1994/9469
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1975 - Aktenzeichen 15 U 195/74
DRsp Nr. 1994/9469
1. Bei einem Auffahrunfall ist in der Regel die Vermutung begründet, daß der Auffahrende entweder schuldhaft nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder unaufmerksam gefahren ist.2. Dieser Anscheinsbeweis ist jedoch entkräftet, wenn ein auf der Bundesautobahn überholendes Fahrzeug wegen eines vor ihm auftauchenden Hindernisses plötzlich nach rechts ausschert und sich so dicht unter Verlangsamung seiner Geschwindigkeit vor das überholte Fahrzeug setzt, daß dessen Fahrer das Auffahren nicht mehr vermeiden kann (hier: hälftiger Schadensausgleich nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung).