OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.1994 (2 Ss 29/94 - 6/94 III) - DRsp Nr. 1995/1435
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1994 - Aktenzeichen 2 Ss 29/94 - 6/94 III
DRsp Nr. 1995/1435
»1. Zu den notwendigen Feststellungen des Tatrichters für die Annahme bedingten Vorsatzes im Rahmen des § 316StGB und zu den Voraussetzungen des § 20StGB. 2. Die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen besteht vornehmlich in dem Bereich zwischen 1,10 o/oo und 2,00 o/oo und nimmt mit der Höhe der festgestellten BAK reziprok ab. 3. Es ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter unter Zugrundelegung einer festgestellten BAK von 2,32 o/oo und der daraus abzuleitenden Menge des vom Täter genossenen Alkohols (Bier) zu der Annahme einer einer bedingt vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gelangt. 4. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich dem Tatrichter die Erörterung des § 20StGB aufdrängen mußte, kommt es entscheidend darauf an, welchen der als Orientierungsmaßstab dienenden Werte von 2,00 o/oo, 2,50 o/oo und 3,00 o/oo die festgestellte BAK angenähert ist. In dem Bereich zwischen 2,30 o/oo und 2,50 o/oo o/oo kann der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, daß ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn außergewöhnliche Umstände eindeutig darauf hinweisen, daß bei dem Angeklagten in einer bestimmten Einzelsituation die Steuerungsfähigkeit in einem relevanten Umfang ausgeschaltet war.«