OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1994 (18 U 148/93) - DRsp Nr. 1997/2525
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1994 - Aktenzeichen 18 U 148/93
DRsp Nr. 1997/2525
Eine Höhendifferenz von 12 mm bei einem abgeschnittenen Metallpfahl bedeutet keine "gefährliche Stelle". Der Bürgersteig, auf dem die Klägerin gestürzt ist, war gut überschaubar, ohne Passanten, ohne Blickablenkungen, deshalb auch der Pfostenstumpf ohne weiteres erkennbar.