OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.1981 (6 U 216/80) - DRsp Nr. 1994/9332
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.1981 - Aktenzeichen 6 U 216/80
DRsp Nr. 1994/9332
1. Auch wenn eine produktionsbedingte fehlerhafte Lackierung allein die Eigenschaft "fabrikneu" nicht ausschließt, ist diese Eigenschaft dann zu verneinen, wenn durch die fehlerhafte Lackierung und überlange Standzeiten an dem unbenutzten Kraftfahrzeug erhebliche Rostschäden auftreten, die umfangreiche Nachlackierungsarbeiten erforderlich machen. 2. Nur wenn vor dem Auftreten erheblicher Rostschäden die produktionsbedingten Fehler einer Werkslackierung durch ordnungsgemäße Nachlackierungsarbeiten behoben werden, wird die Eigenschaft "fabrikneu" nicht beeinträchtigt.