c. »Der Verbindungsweg stellt keine öffentl. Straße ... dar, die dem öffentl. Verkehr gewidmet ist. Denn nur dann würde die bekl. Gemeinde als Träger der Straßenbaulast ... für die Erhaltung der Verkehrssicherheit in Ausübung hoheitlicher Gewalt gem. § 839 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 34 Satz 1 GG haften. Eine förmliche Widmung dieses Weges ... behauptet die Kl. nicht. Auch aus den von den Parteien zu den Akten überreichten Unterlagen ergibt sich dies nicht.
[Es fehlen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, ] daß dieser Weg kraft unvordenklicher Verjährung dem öffentl. Verkehr i. S. von § 2 Abs.1 NRWStrWG gewidmet worden ist. ... Der Weg stellt sich mehr als (wild entstandene) Abkürzung zwischen öffentl. Verkehrsfläche und einer ebenfalls frei zugänglichen anderen Fläche dar, wie dies bei öffentl. Anlagen immer wieder zu beobachten ist (sogen. Trampelpfade). Dies ergibt sich hier nicht zuletzt daraus, daß die bekl. Gemeinde den Gehweg durch Leitpfosten abgegrenzt hat, um den der Weg herumläuft, und [daß] dieser weitgehend durch einen erhöhten Kantenstein vom Gehweg abgegrenzt ist. Für derartige Wege haftet eine Gemeinde nach öffentl. Recht nicht.
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