OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1980 (12 U 25/79) - DRsp Nr. 1994/9386
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1980 - Aktenzeichen 12 U 25/79
DRsp Nr. 1994/9386
1. Bei Berechnung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens sind zwischenzeitlich erfolgte Lohnerhöhungen grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte nur teilzeitbeschäftigt war. 2. Der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden schließt Rentenversicherungsbeiträge ein, nicht dagegen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.