OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2005
I-22 U 81/04
Fundstellen:
DAR 2006, 153
VersR 2006, 666
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.05.2004

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2005 (I-22 U 81/04) - DRsp Nr. 2011/8078

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2005 - Aktenzeichen I-22 U 81/04

DRsp Nr. 2011/8078

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. Mai 2004 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.562,14 Ç nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.8.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfallereignis vom 27.03.2002 auf der Kreuzung M.-straße/P.-straße in K. künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls, den sie am 27.03.2002 an einer Baustelle der Beklagten zu 1. erlitt.