Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 35.000 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat die in beiden Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen; darüber hinaus wird sie der gegen den Beklagten zu 2) eingelegten Berufung für verlustig erklärt.
Von den in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 5/8 und die Beklagte zu 1) 3/8. Von den erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dieser selbst 3/4 und der Klägerin 1/4 auferlegt.
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