OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.1981 (1 U 152/79) - DRsp Nr. 1994/9357
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.1981 - Aktenzeichen 1 U 152/79
DRsp Nr. 1994/9357
1. Im Rahmen der nur deliktsrechtlichen oder der deliktsrechtsähnlichen (Gefährdungs-)Haftung kommt eine Mitverantwortlichkeit eines schuldlosen, geschädigten Kindes wegen des Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters weder aus § 278BGB noch aus dem Gesichtspunkt der "Haftungs-" oder "Zurechnungseinheit" in Betracht. Der Schädiger und der mitschuldige gesetzliche Vertreter haften vielmehr dem Kind als Gesamtschuldner auf vollen Schadensersatz. 2. Der Ausgleichsanspruch des Schädigers gem. § 426BGB wird auch dann nicht durch entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2VVG vermindert, wenn er von seinem Haftpflichtversicherer geltend gemacht wird.