OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.1997 (18 U 28/97) - DRsp Nr. 1999/1692
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 18 U 28/97
DRsp Nr. 1999/1692
Die Haftungsfreistellung des Schädigers gem. § 636 I RVO entfällt bei vorsätzlicher Schadenzufügung. Es reicht zwar bedingter Vorsatz aus, er muß sich aber auch auf den Eintritt und den Umfang des Schadens erstrecken. Unterläßt es der Lehrer, bei einer Rauferei unter seinen Schülern einzuschreiten, ist das bekl. Land dem verletzten Schüler nur dann gem. § 839BGB, Art. 34GG zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der Lehrer die Gefahr einer möglichen Eskalation erkannt und eine ernstliche Verletzung des Schülers billigend in Kauf genommen hat.