OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.1986 (18 U 141/85) - DRsp Nr. 1994/9150
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.1986 - Aktenzeichen 18 U 141/85
DRsp Nr. 1994/9150
Bei einer nur für den Anliegerverkehr bestimmten Straße gebietet es die Verkehrssicherungspflicht nicht, den Übergang zwischen der befestigten Fahrbahn und den nicht befestigten Seitenstreifen nahtlos, glatt und ohne Höhenunterschiede zu gestalten.