OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.1992 (14 U 184/91) - DRsp Nr. 1994/8937
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 14 U 184/91
DRsp Nr. 1994/8937
1. Der Unterhaltsanspruch einer kinderlosen "Nur-Hausfrau" gegenüber ihrem alleinverdienenden Ehemann beläuft sich wegen des durch Nachtarbeit und Überstunden erhöhten Eigenverbrauchs des Ehemannes auf 40 % des verfügbaren Nettoeinkommens (3.800,-- DM).2. Eine junge, gesunde, kinderlose und arbeitsfähige Witwe ist regelmäßig verpflichtet, nach dem Unfalltod ihres Mannes alsbald eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.