OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.1992 (4 U 285/91) - DRsp Nr. 1994/8861
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1992 - Aktenzeichen 4 U 285/91
DRsp Nr. 1994/8861
A. 1. Ein rückwärtiges Außerkrafttreten des vorläufigen Deckungsschutzes kommt nicht in Betracht, wenn die Belehrung des Versicherers über die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie verwirrend und teilweise unzutreffend ist. 2. Bei vorläufiger Deckungszusage richten sich die Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie nicht nach § 38 Abs. 2VVG, sondern nach § 1 Abs. 2 S. 4 AKB. B. Ist die dem VN durch den VR erteilte Belehrung über die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Erstprämie für das Schicksal der vorläufigen Deckung unzureichend, so hat der VN die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.