Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er begehrt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80 Abs. 1 OWiG). Sie hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zum Freispruch des Betroffenen von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.
I. Das Amtsgericht hat festgestellt:
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