Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines "vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 StVO " eine Geldbuße von 175,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Er hält lediglich die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO für gerechtfertigt und erstrebt deswegen die Festsetzung einer Geldbuße von nicht mehr als 70,-- DM.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, um weiteren Fehlentscheidungen des Amtsgerichts in gleichgelagerten Fällen vorzubeugen.
Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg und führt zu dem von dem Betroffenen erstrebten Ergebnis.
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