Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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