Die XII. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte den früheren Angeklagten am 28. August 1990 wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Diesem war vorgeworfen worden, entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst Ersatzdrogen für Drogenabhängige verschrieben zu haben. Auf die Revision des früheren Angeklagten hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht Düsseldorf zurück. Die danach mit der Sache befaßte XIV. große Strafkammer hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 03. und 04. November 1992 den früheren Angeklagten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
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