OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.09.1980 (5 Ss (OWi) 527/80 - 375/80 I) - DRsp Nr. 1994/9365
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.09.1980 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 527/80 - 375/80 I
DRsp Nr. 1994/9365
In Ausnahmefällen mag es geboten sein, sich durch eine Hilfsperson einweisen zu lassen; in aller Regel reicht es aus, wenn sich der Wartepflichtige in die unübersichtliche Kreuzung oder Einmündung "hineintastet."