OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.08.1992 (5 Ss (OWi) 295/92 - (OWi) 123/92 I) - DRsp Nr. 1994/8887
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 295/92 - (OWi) 123/92 I
DRsp Nr. 1994/8887
Allein die die Feststellung, daß ein Fußgänger den Überweg betreten hat und dort zwei Schritte gegangen ist, als der Kraftfahrzeugführer diesen passierte, belegt nicht eine Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 26 Abs. 1StVO. Es fehlt an der Feststellung, in welchem seitlichen Abstand der Betroffene an der Fußgängerin vorbeigefahren ist und wie diese auf das Vorbeifahren des Betroffenen reagiert hat, ob sie - wenn sie nicht gar gefährdet worden war - etwa veranlaßt wurde, ihren Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen.