OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.01.1986 (5 Ss (OWi) 6/86 - 15/86 I) - DRsp Nr. 1994/9148
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.01.1986 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 6/86 - 15/86 I
DRsp Nr. 1994/9148
Parken ist als Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen grundsätzlich überall erlaubt und nur durch die §§ 12 und 13 sowie 1 Abs. 2StVO eingeschränkt. Daher ist das Parken auf einer Freifläche, die sich zwischen einem Straßenbaum und dem Bürgersteig befindet und rechts und links von durch Grenzmarkierungen abgetrennte, senkrecht zum Bürgersteig angeordnete und mit Parkuhren versehene Parkbuchten begrenzt wird, grundsätzlich erlaubt.