I.
Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 8 Abs. 1 Nr. 1 FPersG, 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6, 8 Nr. 1 d FPersV eine Geldbuße von 150,-- EURO verhängt.
Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Verfassungswidrigkeit von § 6 FPersV rügt. Er macht geltend, die Vorschrift sei unverhältnismäßig und verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG.
II.
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