OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.06.1994 (2 Ss (OWi) 171/94 - (OWi) 31/94 III) - DRsp Nr. 1995/3506
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 171/94 - (OWi) 31/94 III
DRsp Nr. 1995/3506
»1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn der Tatrichter im angefochtenen Urteil erkennen läßt, er werde auch künftig in gleichgelagerten Fällen eine bestimmte Rechtsansicht vertreten, hierbei jedoch (aus Unkenntnis) von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.2. Dem Eigentümer einer Grundstücksfläche, die tatsächlich dem allgemeinen Verkehr eröffnet ist, die jedoch nicht öffentlich-rechtlich dem Verkehr gewidmet ist, ist gestattet, dort zu parken, wenn eine Verkehrsgefährdung der Allgemeinheit ausgeschlossen ist (im Anschluß an BayObLG, VRS 20, 441; 64, 141 und OLG Hamm, DAR 1959, 279).«