Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie hat nur hinsichtlich der Dauer des Fahrverbots Erfolg.
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