OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.10.1992 (2 Ss (OWi) 362/92 - (OWi) 110/92 II) - DRsp Nr. 1994/8867
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 362/92 - (OWi) 110/92 II
DRsp Nr. 1994/8867
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1StVO setzt voraus, daß das Befahren des Fußgängerüberweges während des Betretens desselben durch einen Fußgänger nach objektivem Urteil zumindest geeignet ist, diesen belästigend zu beeinflussen. Insoweit bedarf es der Feststellungen zu der konkreten Verkehrssituation, wie Geschwindigkeiten, Entfernungen, Sichtverhältnisse u. ä.