OLG Düsseldorf - Beschluß vom 19.11.1992 (1 Ws 1013/92) - DRsp Nr. 1993/1697
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19.11.1992 - Aktenzeichen 1 Ws 1013/92
DRsp Nr. 1993/1697
»Nimmt die StA die von ihr eingelegte Revision zurück, ohne das Rechtsmittel begründet zu haben, so erhält der Verteidiger keine Gebühr nach § 86BRAGO für das Revisionsverfahren. Eine etwaige Verteidigertätigkeit zur Abwehr der staatsanwaltschaftlichen Revision wird in diesem Fall durch die in der Vorinstanz angefallenen Gebühren mitabgegolten.«