»... Ein Personenbeförderungsvertrag .. ist Werkvertrag i. S. des § 631 BGB .. . Aus einem solchen Vertrag können sich für den Taxiunternehmer neben der Hauptpflicht, Fahrgäste zu befördern, im Einzelfall Ä ausnahmsweise Ä auch Nebenpflichten ergeben. Zwar ist er aufgrund des Beförderungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, Fahrgästen beim Ein- und Ausladen von Gepäck behilflich zu sein... Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehört es in der Regel auch nicht, Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen zu helfen. Anders ist es jedoch, wenn Fahrgäste aufgrund einer Behinderung hilflos und daher auf die Unterstützung durch den Taxifahrer beim Ein- und Aussteigen angewiesen sind, weil sonst eine Beförderung nicht möglich wäre. ...
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