OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.08.1992 (5 Ss 179/92 - 55/92 I) - DRsp Nr. 1994/8889
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ss 179/92 - 55/92 I
DRsp Nr. 1994/8889
Die Benutzung eines Kfz., das infolge unzureichender Wahrnehmung der Prüfungspflicht durch die Zulassungsstelle mit einer von dieser abgestempelten, aber von der im Kraftfahrzeugschein abweichenden Kennzeichnung versehen ist, erfüllt nicht den Tatbestand des Kennzeichenmißbrauchs im Sinne des § 22 Abs. 2StVG.