OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1994
5 Ss (OWi) 44/94 - (OWi) 30/94 I
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VRS 87, 47

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.02.1994 (5 Ss (OWi) 44/94 - (OWi) 30/94 I) - DRsp Nr. 1994/8669

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 44/94 - (OWi) 30/94 I

DRsp Nr. 1994/8669

Der Fahrzeugführer muß sich vor Beginn der Rückwärtsfahrt vergewissern, daß der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist, und zwar auch in den Bereichen, die er im Rückspiegel nicht übersehen kann. Ist ihm die volle Sicht verwehrt, z.B. bei einem Lkw oder Lastzug, muß er sich einer Hilfsperson bedienen, die hinter dem zurückfahrenden Fahrzeug gefährdete Verkehrsteilnehmer warnt und mit ihm Verbindung durch Zeichen und Rufe hält (BGH VRS 9, 406,; 29, 275; 31, 440). Ist eine solche Hilfsperson nicht sofort verfügbar, muß er warten, bis jemand zur Verfügung steht, um ihn einzuweisen.