OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.01.1994 (5 Ss (OWi) 410/93 - (OWi) 167/93 I) - DRsp Nr. 1994/8677
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 410/93 - (OWi) 167/93 I
DRsp Nr. 1994/8677
Normadressaten der Vorschrift des § 45 Abs. 6StVO sind Unternehmen, insbesondere Bauunternehmer, die sich mit der Durchführung von Arbeiten befassen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken. Eine Firma, die für andere Unternehmer die Sicherung des Straßenverkehrs durchführt, ist nicht Unternehmer in diesem Sinne. Eine Verantwortlichkeit dieser Firma wäre gegeben, wenn der sich aus § 45 Abs. 6StVO ergebende Aufgabenbereich des Bauunternehmens von diesem zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung im Sinne § 9 Abs. 2 Nr. 2 übertragen worden wäre (vgl. OLG Zweibrücken VRS 32, 62; OLG Frankfurt VM 73, 64). Dies ist im einzelnen festzustellen.