OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.04.1997 (5 Ss (OWi) 73/97) - DRsp Nr. 1998/19375
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 73/97
DRsp Nr. 1998/19375
»Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerhalb einer Autobahnbaustelle mit verengten Fahrstreifen um 41 km/h, um möglichst rasch zu einer nur wenige Kilometer entfernten Ausfahrt zu gelangen und dort den nach dem Beginn einer Gallenkolik befürchteten starken Schmerzen durch Einführen eines Zäpfchens vorzubeugen, ist nicht das geeignete Mittel zur Abwehr der vorausgesehenen Gefahr und deshalb nicht als Notstandshandlung nach § 16OWiG gerechtfertigt.«