OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.09.1994 (2 Ss (OWi) 282/94 - (OWi) 62/94 III) - DRsp Nr. 1996/21998
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 282/94 - (OWi) 62/94 III
DRsp Nr. 1996/21998
»1. Ein mit einem Kontrollgerät i.S.d. § 57a Abs. 1 und 2StVZO, Art. 3 Abs. 1 VO-EWG Nr. 3821/85 hergestelltes Schaublatt unterliegt der uneingeschränkten Verwertung zum Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.2. Bei anhand von Diagrammscheiben festzustellenden Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinn dann gegeben, wenn das Fahrzeug zwischendurch zum Stillstand gekommen ist.«3. Zur Frage, wann der Tatrichter selbst Diagrammscheiben im Hinblick auf die gefahrene Geschwindigkeit und die exakte Zuordnung zur örtlichen Gegebenheiten auswerten kann.
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